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Verbot des Silvesterfeuerwerks in spezifischen Bereichen der Gemeinde Hohenberg-Krusemark

Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie II in bestimmten Bereichen der Gemeinde Hohenberg-Krusemark untersagt. Sie betrifft insbesondere den Bereich rund um die im Jahr 2021 neu errichtete Kindertagesstätte und Betreuungseinrichtung Tagespflege für Senioren in der Gemeinde Hohenberg-Krusemark. Diese Einrichtung, gekennzeichnet durch ein Reetdach, birgt ein erhöhtes Brandrisiko, was im Falle eines Brandes zu erheblichem Schaden führen könnte.

Das Verbot bezieht sich auf die Nutzung von Feuerwerkskörpern der Kategorie II in den Straßen:

  • Straßenhauser Weg
  • Am Sportplatz
  • Gartenstraße (Bereich Hausnummern 4A; 6; 11)
  • Pappelstraße (Bereich Hausnummern 2;4;6;8;10)
  • Hauptstraße (Bereich Hausnummern 46; 48; 51)

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können gemäß §46 Ziff. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die Entscheidung basiert auf der Abwägung zwischen den Interessen an privaten Feuerwerken und dem Schutz von Eigentum sowie dem öffentlichen Interesse, potenzielle Sachschäden zu verhindern. Es wurde festgestellt, dass innerhalb der Gemeinde Hohenberg-Krusemark ausreichend andere Standorte für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zur Verfügung stehen, die weniger Risiko für Sachschäden bergen.

Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck betont, dass das Verbot nicht nur der Sicherheit des Gebäudes dient, sondern auch dem Schutz der Anwohner vor möglichen Gefahren. Die räumliche Begrenzung des Verbots wurde als angemessen erachtet und berücksichtigt die Rechte der Betroffenen.

Die Allgemeinverfügung gilt seit dem 26. Oktober 2021 als bekanntgegeben und dient dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung potenzieller Brände und Schäden in diesem spezifischen Gebiet.

Hilfweise weisen wir darauf hin, dass auch im übrigen Gebiet der Verbandsgemeinde das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden, zum Beispiel Fachwerkhäuser, aufgrund des geltenden Sprengstoffrechtes, 1.SprengV §23(1), verboten ist.

Bei Verstößen kann ein Verwarn- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Für weitere Informationen steht die Verwaltung der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck zur Verfügung.

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