31.03.2022, Magdeburg – 120/2022
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie Testpflichten in bestimmten Bereichen.
Die heute von der Landesregierung im Umlaufverfahren beschlossene 17. Eindämmungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.
Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
- Arztpraxen und Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
- Rettungsdienste,
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,
- Obdachlosenunterkünfte sowie
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient:innen, Besucher:innen und Fahrgäste.
Darüber hinaus wird auch in den übrigen Bereichen wie zum Beispiel in Ladengeschäften empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.
Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher:innen:
- Krankenhäuser,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
- Schulen bis zum 24. April 2022,
- Kindertageseinrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen.
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb. Für Schüler:innen und Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Testungen pro Woche.
Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.