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Verbrennen von Gartenabfällen

Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck möchte Sie auf den folgenden Abschnitt der Verbrennungsordnung des Landkreises Stendal hinweisen.

§ 4 Verbrennung von Gartenabfällen

(1) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist in der Zeit vom 1. Februar bis 15. März und vom 15. Oktober bis 30. November zugelassen.

Sie dürfen jeweils nur einmal pro genannten Zeitraum auf dem Gartengrundstück, auf dem sie angefallen sind, mittwochs und samstags von 9:00 bis 18:00 Uhr, außer an Feiertagen, in einem Kleinfeuer verbrannt werden.

Der Verbrennungsvorgang muss innerhalb von zwei Stunden beendet sein.

Verbrennung von nicht kompostierbaren und/oder kranken Gartenabfällen

Grundsätzlich gilt: pflanzliche Abfälle ausschließlich von Wohngrundstücken und Kleingärten sind in erster Linie zu verwerten. Wann, wo und wie nicht kompostierbare, nicht sonstig verwertbare und/oder kranke Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen verbrannt werden können – das regelt die Verbrennungsverordnung des Landkreises Stendal mit Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft und Umwelt.

Wann und wie oft darf verbrannt werden?

Das Verbrennen bestimmter pflanzlicher Gartenabfälle ist in einem Kleinfeuer zugelassen:

– vom 01.02.–15.03. je Grundstück, auf dem sie angefallen sind

– mittwochs oder sonnabends einmalig im gesamten Zeitraum

– in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr

Der Verbrennungsvorgang muss innerhalb von zwei Stunden beendet sein.

Welche Mindestabstände sind zu beachten?

– Fünf Meter zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Leitungen u. a. brennbaren bzw. gefährdeten Sachen

– 100 Meter zu Krankenhäusern, Altenpflegeheimen

– 30 Meter zu Wald im Sinne des Waldgesetzes

Wann ist das Verbrennen nicht zulässig?

– bei Wind ab Windstärke 6 (Äste bewegen sich deutlich, Laub & Papier heben vom Boden ab)

– bei hoher Luftfeuchtigkeit,

– bei mangelndem Luftmassenaustausch (Inversionswetterlage),

– bei Nebel und

– bei langanhaltender, extrem

trockener Witterung (Waldbrandwarnstufe 3 und 4)

Welche Regelungen gelten?

– Die Menge der zu verbrennende Abfälle darf eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter und eine Höhe von einem Meter nicht überschreiten.

– Zwischengelagerte Gartenabfälle (über eine Woche) sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um darunter verborgene Tiere nicht zu gefährden.

– Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen oder gewerblichen Abfälle, Mineralölprodukte, Chemikalien, Teer- oder Gummimaterialien, beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer u.  ä. benutzt werden. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Kohlen- bzw. Grillanzünder in geringen Mengen.

– Beim Abbrennen ist das Feuerunter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten.

– Starke Rauchentwicklung und Funkenflug, die zu einer erheblichen Belästigung bzw. einer Gefährdung der Allgemeinheit, insbesondere der Nachbarschaft oder zu einer Verkehrsbehinderung führen, sind zu vermeiden. Treten diese auf, sind unverzüglich Maßnahmen zur Unterbindung durchzuführen, gegebenenfalls ist das Feuer zu löschen.

– Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann (z.  B. Spaten, Löschwässer).

– Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind sofort in den Boden einzuarbeiten oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen

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