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Jobcenter Stendal informiert zum Bürgergeld

Ab dem 1. Januar 2023 gibt es in Deutschland anstelle des bisherigen Arbeitslosengeldes II, auch unter „Hartz IV“ bekannt, und dem Sozialgeld das Bürgergeld. Das Jobcenter Stendal fasst die wichtigsten Informationen rund um das Thema Bürgergeld für Sie zusammen.

Antrag auf Bürgergeld auch online möglich

Bereits seit Oktober 2022 können Kundinnen und Kunden des Jobcenters Stendal Anträge digital stellen – so auch beim Beantragen des Bürgergeldes. Hier gelangen Sie zur Antragsstrecke: Bürgergeld online beantragen

„Mit unserem Angebot jobcenter.digital können die Bürgerinnen und Bürger aber nicht nur Anträge beim Jobcenter zeit- und ortsabhängig online stellen, sondern auch viele weitere Onlineservices nutzen, wie beispielsweise Unterlagen einreichen oder Nachrichten an uns senden“, so Dörthe Engelhardt-Rothenberger, Geschäftsführerin des Stendaler Jobcenters.

Zu den e-Services des Jobcenters geht es hier entlang: www.jobcenter.digital

Neue Regelsätze, Schonvermögen und Freibeträge

Zum Jahresanfang wird die Bagatellgrenze eingeführt und der Regelsatz wie folgt erhöht:

Alleinstehende Erwachsene502 Euro
Volljährige Partner*innen451 Euro
Kinder (14 bis 17 Jahre)420 Euro
Kinder (6 bis 13 Jahre)348 Euro
Kinder bis 5 Jahre318 Euro

Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 Euro für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro.

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt das Jobcenter für maximal ein Jahr die vollständige Miete (außer Strom, dieser muss aus der Regelleistung gezahlt werden) für Ihre Wohnung. Nach dieser Zeit übernimmt das Jobcenter wieder einen „angemessenen Betrag“. Heizkosten werden immer nur in angemessener Höhe getragen.

Ab dem 1. Juli 2023 gelten höhere Freibeträge, sodass bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent behalten werden dürfen. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro).

Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleiben gänzlich unberücksichtigt.

Auszahlung

Die erhöhten Regelsätze werden pünktlich zum Jahreswechsel ausgezahlt. Es ist kein neuer Antrag notwendig. Wer über den Jahreswechsel hinaus Leistungen des Jobcenters bezieht, bekommt automatisch den höheren Regelsatz ausgezahlt. Endet jedoch eine laufende Bewilligung, ist – wie gewohnt – ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Das ist auch jederzeit online möglich.

Durch die neue Bagatellgrenze müssen Beträge bis zu 50 Euro nicht mehr zurückgefordert werden. Zuvor mussten bereits bei geringfügigen Veränderungen des monatlichen Einkommens neue Bescheide erstellt und Kleinstsummen zurückgefordert werden.

Krankenschein weiterhin erforderlich

Auch wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet sind, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen, gilt diese Regelung für Kundinnen und Kunden des Jobcenters nicht. „Sie müssen weiterhin einen Krankenschein – die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – beim Arzt anfordern und im Jobcenter vorlegen“, erklärt Dörthe Engelhardt-Rothenberger, die Chefin des Stendaler Jobcenters.

Nur mit Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) können weiterhin Leistungen bezogen werden. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Im Bereich der eServices lassen sich über die Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen, sodass die AUB auch digital eingereicht werden kann. Für Kundinnen und Kunden des Jobcenters Stendal steht hierfür eine Möglichkeit unter www.jobcenter.digital zur Verfügung.

Weiterbildung und Qualifizierung

Ab dem 1. Juli 2023 können die Kundinnen und Kunden noch besser unterstützt und individueller gefördert werden, denn ein Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt bei den Themen Weiterbildung und Qualifizierung.

Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan ersetzt. Der Plan enthält in verständlicher Sprache die Vereinbarungen, die den Menschen helfen sollen, eine Arbeit aufzunehmen oder an einer Schulung teilzunehmen.

Individuelle Weiterbildungen

Ziel des neuen Gesetzes ist es, individuelle Weiterbildungen zu ermöglichen, damit wirklich langfristig der passende Arbeitsplatz gefunden werden kann. So werden etwa Kurse zum Thema Grundkompetenzen (zum Beispiel Computergrundlagen, Mathematik und Deutsch, auch als Vorbereitung für eine Umschulung) leichter zugänglich. Die Sozialpädagogische Begleitung bei Weiterbildungen wird verbessert. Die Zeit zum Abschluss einer geförderten Berufsausbildung wird verlängert. Statt früher nur zwei Jahre kann dann bis zu drei Jahre lang eine Förderung vom Jobcenter gewährt werden.

Individuelle Coachings

Dazu wird es individuelle Coachings geben, um noch besser auf das eingehen zu können, was den Kund*innen wirklich hilft.

Bürgergeldbonus

Das Ganze lohnt sich auch finanziell: für die Teilnehmer*innen an einer Weiterbildung wird ein Bürgergeldbonus von 75 Euro pro Monat gezahlt. Die Weiterbildung muss dabei keinen konkreten Abschluss zum Ziel haben. Sie ist jedoch für eine nachhaltige Integration besonders wichtig, z. B. weil sie berufliches Wissen vermittelt oder eine Berufsausbildung unterstützt.

Weiterbildungsgeld

Wenn es sich um eine Weiterbildung handelt, die einen konkreten Berufsabschluss zum Ziel hat, werden sogar 150 Euro monatlich als Weiterbildungsgeld gezahlt. Bei bestandener Zwischenprüfung folgt eine zusätzliche Prämie von 1.000,- Euro sowie bei erfolgreicher Abschlussprüfung nochmal 1.500,- Euro.

Sanktionsmoratorium endet zum Jahreswechsel

Im Falle von Pflichtverletzungen müssen die Jobcenter ab Januar 2023 wieder Minderungen aussprechen. Das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahreswechsel. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei zehn Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt. Beim ersten Verstoß zehn Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß. 

Die e-Services des Jobcenters finden Sie unter www.jobcenter.digital

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